Art. 38 BV Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
- unverändert
- Er erlässt Vorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts auf Gesuch hin haben Ausländerinnen und Ausländer, die:
- sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten;
- nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind;
- die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden; und
- Grundkenntnisse einer Landessprache haben.
- unverändert