Art. 38 BV Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
- unverändert
 - Er erlässt Vorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts auf Gesuch hin haben Ausländerinnen und Ausländer, die:
- sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten;
 - nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind;
 - die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden; und
 - Grundkenntnisse einer Landessprache haben.
 
 - unverändert
 
